OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.12.2020
3 Wx 13/20
Normen:
BGB § 119 Abs. 2;
Fundstellen:
NZFam 2021, 188
ZAP EN-Nr. 201/2021
ZAP 2021, 332
RNotZ 2021, 500
Vorinstanzen:
AG Mülheim an der Ruhr, - Vorinstanzaktenzeichen 4 VI 858/17

Anfechtung einer Ausschlagungserklärung; Überschuldung einer Erbschaft als verkehrswesentliche Eigenschaft; Spekulative Überlegungen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.12.2020 - Aktenzeichen 3 Wx 13/20

DRsp Nr. 2021/18268

Anfechtung einer Ausschlagungserklärung; Überschuldung einer Erbschaft als verkehrswesentliche Eigenschaft; Spekulative Überlegungen

Die Überschuldung einer Erbschaft ist eine verkehrswesentliche Eigenschaft, die zur Anfechtung berechtigen kann, wenn der Irrtum bezüglich der Überschuldung auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, also bezüglich des Bestandes an Aktiva oder Passiva, beruht; rein spekulative Überlegungen genügen dem nicht.

Tenor

Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss geändert.

Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2 vom 28. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Erbscheinsverfahrens trägt der Beteiligte zu 2 ebenso wie die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Beschwerdeverfahren nicht statt.

Geschäftswert: bis 33.000,00 €

Normenkette:

BGB § 119 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Erblasser hinterließ vier Kinder, die Beteiligten zu 1 und 2 sowie H. .. und S. …; der Beteiligte zu 3 sowie Si. … sind die Söhne von S. … und Enkel des Erblassers. Alle vier Kinder und die beiden Enkel erklärten – zunächst – wie folgt die Ausschlagung der Erbschaft: