OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.10.2021
3 W 45/21
Normen:
BGB § 1944 Abs. 1; BGB § 1944 Abs. 2; BGB § 1946; BGB §§ 1956 f.;
Fundstellen:
ZEV 2022, 428
Vorinstanzen:
AG Perleberg, vom 30.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 VI 339/20

Anfechtung einer durch Versäumung der Ausschlagungsfrist erfolgten Annahme einer Erbschaft wegen IrrtumsIrrtum über Formvorschriften

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.10.2021 - Aktenzeichen 3 W 45/21

DRsp Nr. 2021/18608

Anfechtung einer durch Versäumung der Ausschlagungsfrist erfolgten Annahme einer Erbschaft wegen Irrtums Irrtum über Formvorschriften

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Perleberg vom 30.11.2020, Az. 5 VI 339/20, aufgehoben.

2. Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen.

Normenkette:

BGB § 1944 Abs. 1; BGB § 1944 Abs. 2; BGB § 1946; BGB §§ 1956 f.;

Gründe:

I.

Der Erblasser verstarb zwischen dem 07.09.2020 und dem 22.09.2020, ohne eine Verfügung von Todes wegen zu hinterlassen. Er war in einziger Ehe verheiratet mit I... H..., geborene B.... Aus dieser Ehe ist Herr C...H... hervorgegangen. Die bereits vorverstorbenen Eltern des Erblassers hatten neben dem Erblasser vier weitere Kinder, H...-G... W... H..., K... M..., B... L... und U... H.... U... H... ist am 11.02.2018 vorverstorben. Er hat zwei Kinder, S... H... und M... H.... I... H... und C... H... haben die Erbschaft form- und fristgerecht ausgeschlagen.

Die Beteiligte zu 2, die am 12.10.2020 vom Anfall der Erbschaft erfahren hat, hat der Beteiligten zu 1. am 04.11.2020 eine zur Akte gelangte Vollmacht zur Wahrnehmung aller Interessen zum Sterbefall des Erblassers ausgestellt, in der sie handschriftlich vermerkt hat, dass sie das Erbe nach dem Erblasser ausschlage.