KG - Beschluss vom 10.10.2023
6 W 31/23
Normen:
BGB § 1924 Abs. 1; BGB § 1957 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2024, 1055
ZEV 2024, 600
Vorinstanzen:
AG Berlin-Köpenick, vom 15.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 63 VI 946/22

Anfechtung einer zunächst wirksamen Ausschlagungserklärung wegen Irrtums über den Wert des Nachlasses; Stützen der Erteilung eines Erbscheins auf gesetzliche Erbfolge (hier: Adoptivtochter)

KG, Beschluss vom 10.10.2023 - Aktenzeichen 6 W 31/23

DRsp Nr. 2025/11656

Anfechtung einer zunächst wirksamen Ausschlagungserklärung wegen Irrtums über den Wert des Nachlasses; Stützen der Erteilung eines Erbscheins auf gesetzliche Erbfolge (hier: Adoptivtochter)

Tenor

1.1 Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Köpenick - Nachlassgericht - vom 15. März 2023 geändert:

Die dem Erbscheinsantrag vom 7. November 2022 zugrundeliegenden Tatsachen werden für festgestellt erachtet.

Normenkette:

BGB § 1924 Abs. 1; BGB § 1957 Abs. 1;

Gründe

I.

Die am 12. Januar 2022 in Berlin verstorbene Erblasserin war in zweiter Ehe verheiratet mit dem vorverstorbenen A. B. Aus dieser Ehe ist kein Kind hervorgegangen. Beide Ehegatten hatten jedoch Kinder aus ihren ersten Ehen: A. B. zwei Töchter und einen Sohn; die Erblasserin die Antragstellerin, die sie zusammen mit ihrem ersten Ehemann noch minderjährig an Kindes statt angenommen hatte.

Mit privatschriftlichem gemeinschaftlichem Testament vom 10./11. Juli 1997 verfügten die Eheleute wie folgt:

"Unser letzter Wille

1. Wir, die Eheleute A. und C. B., setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Aus der Ehe sind keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen.