BGH - Urteil vom 22.11.1995
XII ZR 227/94
Normen:
BGB § 123 ;
Fundstellen:
DRsp I(165)251g-h
EzFamR BGB § 123 Nr. 2
FamRZ 1996, 605
NJW-RR 1996, 1281
NJWE-FER 1997, 2
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Anfechtung eines Ehe- und Erbvertrages wegen Vortäuschung eines Selbstmordversuchs

BGH, Urteil vom 22.11.1995 - Aktenzeichen XII ZR 227/94

DRsp Nr. 1997/478

Anfechtung eines Ehe- und Erbvertrages wegen Vortäuschung eines Selbstmordversuchs

Täuscht die schwangere Ehefrau einen Selbstmordversuch vor und wird hierdurch der Ehemann zum Abschluß eines für ihn nachteiligen Ehe- und Erbvertrages veranlaßt, so kann der Ehemann diesen Vertrag wegen widerrechtlicher Drohung zumindest dann nicht anfechten, wenn er lediglich die Ausnutzung einer seelische Zwangslage behauptet. Der Vertrag kann jedoch in einem derartigen Fall wegen arglistiger Täuschung anfechtbar sein, wenn zwischen dem Vortäuschen des Selbstmordversuchs und dem Vertragsabschluß eine hinreichende Kausalität besteht.

Normenkette:

BGB § 123 ;

Tatbestand: