OLG Brandenburg - Urteil vom 20.11.2013
4 U 130/12
Normen:
BGB § 667; ZPO § 286; ZPO § 287 Abs. 2 ; BGB § 666;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 22.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 166/09

Anforderungen an den Beweis auftragsgemäßer Verwendung im Rahmen einer erteilten Vollmacht abgehobener Gelder

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.11.2013 - Aktenzeichen 4 U 130/12

DRsp Nr. 2013/24907

Anforderungen an den Beweis auftragsgemäßer Verwendung im Rahmen einer erteilten Vollmacht abgehobener Gelder

Wer sich im Rahmen einer erteilten Bank- und später auch einer Vorsorgevollmacht um einen alten Menschen kümmert und dessen Geld verwaltet, hat zwar über die Verwendung abgehobener Gelder gem. §§ 666, 667 BGB Rechenschaft abzulegen. Da von einem auftragsgemäßen Verbrauch abgehobener Geldbeträge aber auch dann auszugehen ist, wenn diese für den Lebensunterhalt oder für sonstige Zwecke verwandt worden sind, kann nicht verlangt werden, dass die Verwendung jedes einzelnen abgehobenen Geldbetrages im Einzelnen nachgewiesen wird. Es reicht vielmehr aus, dass hinreichende Anknüpfungstatsachen bewiesen werden, die dem Gericht gem. § 287 Abs. 2 ZPO eine Schätzung der verwendeten Geldbeträge ermöglichen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 22.08.2012 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Erbengemeinschaft nach der am 12.01.2009 verstorbenen L... O... 59.500,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.