OLG Brandenburg - Urteil vom 10.08.2021
3 U 122/20
Normen:
BGB § 2314 Abs. 1 S. 1; BGB § 2325;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 811
ZEV 2022, 55
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 31.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 19/20

Anforderungen an den Inhalt eines notariellen Nachlassverzeichnisses gem. § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.08.2021 - Aktenzeichen 3 U 122/20

DRsp Nr. 2021/15387

Anforderungen an den Inhalt eines notariellen Nachlassverzeichnisses gem. § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB

1. Zur Auskunftserteilung nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB müssen die einzelnen Aktiv- und Passivposten des tatsächlichen und des nach §§ 2325 ff. BGB berücksichtigungsfähigen fiktiven Nachlasses im Einzelnen und entsprechend den Erkenntnismöglichkeiten des Verpflichteten konkret aufgelistet werden. 2. Die Auskunftspflicht erstreckt sich weiterhin auf ergänzungspflichtige Schenkungen des Erblassers und auf seine unbenannten Zuwendungen an den Ehegatten, ggfls. auch über die 10-Jahresfrist des § 2325 BGB hinaus. 3. Fehlen Angaben, so ist das Verzeichnis auf Verlangen zu ergänzen. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Neuerstellung des Nachlassverzeichnisses besteht nicht, wenn die vorhandenen Auslassungen überschaubare, im Einzelnen abgrenzbare Einzelpositionen der bereits erteilten Auskünfte betreffen.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts Potsdam vom 31.08.2020, Az. 11 O 19/20, teilweise abgeändert:

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des am ...2016 verstorbenen Herrn J... W... B... durch Ergänzung des notariellen Nachlassverzeichnisses vom 02.04.2020 in der Fassung des überarbeiteten und ergänzten Nachlassverzeichnisses 25.05.2021 in folgenden Punkten: