OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.12.2015
I-3 Wx 279/15
Normen:
GBO § 18; GBO § 29; BGB § 891; BGB § 2200; BGB § 2225; RpflG § 8 Abs. 4; RpflG § 16 Abs. 1 Nr. 2; RpflG § 19 Abs. 1; FamFG § 46;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1704
ZEV 2016, 164
Vorinstanzen:
AG Bad Kreuznach, vom 28.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 71 VI 138/90

Anforderungen an den Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung gegenüber dem Grundbuchamt

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.12.2015 - Aktenzeichen I-3 Wx 279/15

DRsp Nr. 2016/2156

Anforderungen an den Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung gegenüber dem Grundbuchamt

1. Ist die Testamentsvollstreckung als solche nicht schon durch den Tod des ursprünglich vom Erblasser berufenen Testamentsvollstreckers beendet worden, weil der Erblasser die Benennung eines Ersatztestamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht angeordnet hatte und hat das Nachlassgericht - Rechtspfleger - insoweit (hier: auf Anregung des beurkundenden Notars im Zuge der Vorbereitung eines Kaufvertrages) beschlossen, dass ein Bedürfnis für die Benennung eines Ersatztestamentsvollstreckers nicht bestehe, so ist dieser Beschluss (mit Blick auf die Aufhebung des Richtervorbehalts in Rheinland-Pfalz) als rechtlich wirksam anzusehen. 2. Die vorrangige Kompetenz des Nachlassgerichts bei der Beurteilung, ob eine Testamentsvollstreckung noch besteht, folgt aus der funktionellen Zuständigkeitsverteilung zwischen Grundbuchamt und Nachlassgericht.