Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) wird der Beschluss des Amtsgerichts Mettmann vom 21.05.2014 aufgehoben und der Antrag des Beteiligten zu 1) vom 26.10.2009, ihm nach der Erblasserin einen Alleinerbschein zu erteilen, zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) zu tragen. Dieser hat auch den Beteiligten zu 2) und 3) die diesen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I.
Die Erblasserin war in erster Ehe mit Y. verheiratet. Die Ehe wurde rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die Beteiligten zu 2) und 3).
In zweiter Ehe war die Erblasserin mit dem Beteiligten zu 1) verheiratet. Die Erblasserin war irreversibel an Knochenmark-Krebs erkrankt.
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