Die Zwischenverfügung vom 08.10.2012 wird aufgehoben.
I. Die Beteiligte ist gemeinsam mit ihrem verstorbenen Ehemann, Herrn K## R###, zu je ½ im Raumeigentumsgrundbuch von W####, Blatt 1##, als Eigentümerin einer Eigentumswohnung eingetragen. Sie beantragte unter dem 14.08.2012 die Umschreibung des Miteigentumsanteils ihres verstorbenen Ehemannes auf sich. Hierzu legte sie eine vom Amtsgericht Neukölln eröffnete notarielle Verfügung von Todes wegen vor, wonach sich die Eheleute gegenseitig als alleinige Erben eingesetzt haben. Auf das notarielle Ehegattentestament vom 13.02.2007 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
In § 2 Abs.2 heißt es:
"Wird - egal, von wem von uns beiden - vor dem Tode des Erstversterbenden Antrag auf Scheidung unserer Ehe gestellt, einem solchen Antrag durch den anderen von uns zugestimmt oder Klage auf Aufhebung der Ehe anhängig gemacht, so soll das vorliegende Testament nicht wirksam bleiben."
Im Hinblick auf die vorstehende Regelung hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 08.10.2012 den Nachweis der Erbfolge nach K## R### durch Vorlage eines Erbscheins in Ausfertigung aufgegeben.
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