OLG Hamm - Beschluss vom 02.11.2012
I-15 W 404/11
Normen:
NK: FamFG § 352; BGB § 2353; BGB § 2356;
Fundstellen:
NotBZ 2013, 191
Vorinstanzen:
AG Schwelm, vom 11.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 80 VI 428/08

Anforderungen an den Nachweis der gesetzlichen Erbfolge im Erbscheinsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 02.11.2012 - Aktenzeichen I-15 W 404/11

DRsp Nr. 2013/819

Anforderungen an den Nachweis der gesetzlichen Erbfolge im Erbscheinsverfahren

1) Es ist unzulässig, in einem Feststellungsbeschluss für einen gemeinschaftlichen Erbschein für einen bestimmten Erbanteil in der Art eines Platzhalters unbekannte Abkömmlinge einer vorverstorbenen Person als Erben auszuweisen.2) Ein Erbscheinsantrag, der darauf gerichtet ist, die Quoten der einzelnen Erben aufgrund vorzulegender Urkunden von Amts wegen festzustellen, ist in dieser Form unzulässig. Vor Erlass eines Feststellungsbeschlusses muss jedenfalls durch die Erteilung eines Hinweises sichergestellt werden, dass zumindest durch einen zu stellenden Hilfsantrag die inhaltliche Übereinstimmung zwischen dem zu erteilenden Erbschein und dem Antrag des Antragstellers herbeigeführt wird.3) Zu den Anforderungen an die Feststellung der gesetzlichen Erbfolge aufgrund anderer Beweismittel nach § 2356 Abs. 1 S. 2 BGB bei unvollständigen Personenstandsurkunden.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 116.666,00 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

NK: FamFG § 352; BGB § 2353; BGB § 2356;

Gründe