OLG München - Beschluss vom 31.10.2019
31 Wx 398/17
Normen:
BGB § 2255; BGB § 2247; BGB § 2265;
Fundstellen:
FGPrax 2019, 279
FamRB 2020, 239
FamRZ 2020, 466
NJW-RR 2020, 390
ZEV 2020, 162
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, vom 01.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen VI 1442/16

Anforderungen an den Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen in einem Ehegattentestament

OLG München, Beschluss vom 31.10.2019 - Aktenzeichen 31 Wx 398/17

DRsp Nr. 2019/17255

Anforderungen an den Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen in einem Ehegattentestament

1. Der Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen in einem Ehegattentestament durch Vernichtung der Urkunde setzt voraus, dass beide Ehegatten mit Testier- und Widerrufswillen an der Vernichtung der Urkunde mitgewirkt haben.2. An den diesbezüglichen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Er setzt insbesondere voraus, dass die Möglichkeit, dass ein Ehegatte die Urkunde ohne Kenntnis und Mitwirkung des anderen vernichtet hat, ausgeschlossen werden kann.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Nachlassgericht - vom 01.09.2017 aufgehoben.

2.

Das Nachlassgericht wird angewiesen, dem Beschwerdeführer einen Erbschein zu erteilen, der den am 3.5.2016 verstorbenen Beteiligten zu 1 als Alleinerben der am 29.4.2016 verstorbenen Erblasserin ..., ... ... ausweist.

Normenkette:

BGB § 2255; BGB § 2247; BGB § 2265;

Gründe

I.

Die Ehegatten sind im Abstand von 4 Tagen verstorben. Das Verfahren der vorverstorbenen Ehefrau wird unter dem Az. 31 Wx 398/17 beim Senat geführt, das Verfahren des nachverstorbenen Ehemanns unter dem Az. 31 Wx 397/17.

Die Ehe war kinderlos. Aus der ersten Ehe des Ehemanns sind zwei Töchter hervorgegangen, die Beteiligten zu 9 und 10.

Es liegt ein Testament der Ehegatten vom 20.3.2015 in Fotokopie vor, in dem es auszugsweise heißt: