OLG Düsseldorf - Urteil vom 04.12.1998
7 U 144/97
Normen:
BGB § 2336 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1469
OLGReport-Düsseldorf 1999, 315
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 231/96

Anforderungen an die Begründung bei Pflichtteilsentziehung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.1998 - Aktenzeichen 7 U 144/97

DRsp Nr. 1999/2079

Anforderungen an die Begründung bei Pflichtteilsentziehung

»1. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, daß die Wirksamkeit einer Pflichtteilsentziehung neben der Entziehungserklärung (§ 2336 I BGB) jedenfalls im. Rahmen des § 2333 Nr. 1 bis 4 BGB gemäß § 2336 II BGB auch die Angabe eines zutreffenden Kernsachverhalts in dem Testament voraussetzt. Da bei geht es nicht darum, daß der Erblasser zum Ausdruck bringt, unter welchen der im Gesetz angeführten Entziehungstatbestände er seinen Entziehungsgrund einordnet, sondern es kommt auf eine gewisse Konkretisierung der Gründe an, auf die er die Entziehung stützen will.2. Der bloße Hinweis auf den Inhalt von Kripoakten genügt der Konkretisierungsverpflichtung nicht, ebensowenig die Erwähnung des § 267 StGB

Normenkette:

BGB § 2336 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat der Auskunftsklage im Ergebnis mit recht stattgegeben.

Zwar vermag der Senat der Auffassung des Landgerichts, der Wille des Erblassers, dem Kläger den Pflichtteil zu entziehen, komme in den im ersten Rechtszug vorgelegten Testament vom 1. Juli 1978 nicht in ausreichender Weise zum Ausdruck, nicht zu folgen. Aus den fast gleichlautenden Sätzen in beiden Testamenten: