Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat der Auskunftsklage im Ergebnis mit recht stattgegeben.
Zwar vermag der Senat der Auffassung des Landgerichts, der Wille des Erblassers, dem Kläger den Pflichtteil zu entziehen, komme in den im ersten Rechtszug vorgelegten Testament vom 1. Juli 1978 nicht in ausreichender Weise zum Ausdruck, nicht zu folgen. Aus den fast gleichlautenden Sätzen in beiden Testamenten:
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