OLG Köln - Beschluss vom 02.11.2010
2 Wx 150/10
Normen:
GG Art. 3; GG Art. 20 Abs. 3; FamFG § 38 Abs. 3; FamFG § 38 Abs. 4; BGB § 1960; FGG -RG Art. 111 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 85
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 21.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 33 VI 523/09

Anforderungen an die Begründung einer Entscheidung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

OLG Köln, Beschluss vom 02.11.2010 - Aktenzeichen 2 Wx 150/10

DRsp Nr. 2011/6659

Anforderungen an die Begründung einer Entscheidung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

1. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit müssen Entscheidungen, die in die Rechtsstellung eines Beteiligten eingreifen und nicht dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten entsprechen, begründet werden. Dies galt schon vor dem Inkrafttreten des FamFG und folgt jetzt aus § 38 Abs. 3 und 4 FamFG. 2. Diesem Begründungserfordernis genügt es nicht, wenn der Richter des Nachlassgerichts den Rechtspfleger durch eine nicht mit einer Begründung versehene Verfügung anweist, die Nachlasspflegschaft anzuordnen, und der Rechtspfleger diese Anordnung dann nur damit begründet, dass er auf Anweisung des Richters handele.

Der Beschluß der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Köln vom 21. September 2010 - 33 VI 523/09 - wird aufgehoben, soweit darin die Vorlage der Sache an das Oberlandesgerichts Köln angeordnet worden ist. Die Sache wird an das Amtsgericht Köln zurückgegeben. Eine weitere Entscheidung des Oberlandesgerichts in der Sache ergeht nicht.

Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Köln werden nicht erhoben.

Normenkette:

GG Art. 3; GG Art. 20 Abs. 3; FamFG § 38 Abs. 3; FamFG § 38 Abs. 4; BGB § 1960; FGG -RG Art. 111 Abs. 1;

Gründe: