OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.08.2008
I-7 W 100/07
Normen:
BGB § 2314 Abs. 1; BGB § 2316; BGB § 2325; BGB § 2330 BGB;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 24.08.2007

Anforderungen an die Erfüllung des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.08.2008 - Aktenzeichen I-7 W 100/07

DRsp Nr. 2009/20638

Anforderungen an die Erfüllung des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten

Die Nennung lebzeitig verschenkter Vermögensgegenstände unter den Nachlassaktiva eines notariellen Nachlassverzeichnisses ist nicht geeignet, den Auskunftsanspruch nach den §§ 2314 Abs. 1 zu erfüllen.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 27. September 2007 und die sofortige Beschwerde der Schuldner vom 4. September 2007 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 24. August 2007 wird der Beschluss des Landgerichts abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Gegen die Schuldner wird wegen Nichterfüllung der ihnen durch Teilanerkenntnisurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 21. Januar 2005 auferlegten Verpflichtung zu Ziffer 2. des Urteilstenors ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 1.000,00 €, ersatzweise jeweils Zwangshaft von einem Tag je 200,00 €, verhängt.

Es wird festgestellt, dass der Zwangsmittelantrag des Gläubigers vom 19. März 2007, soweit er die Verpflichtungen der Schuldner zu Ziffern 3. und 4. des o.g. Urteils des Landgerichts betrifft, erledigt ist.

Die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens werden dem Gläubiger zu 1/3 und den Schuldnern zu jeweils 1/3 auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Schuldner zu je 1/2 .

Normenkette:

BGB § 2314 Abs. 1; BGB § 2316; BGB § ;