BFH - Urteil vom 18.11.2009
II R 46/07
Normen:
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 4; ErbStG § 10 Abs. 1 S. 6; ErbStG § 15 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 05.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 5016/03

Anforderungen an die Errichtung einer Stiftung im Interesse der Familie (Familienstiftung) bei Stiftung von Unternehmen und/oder Unternehmensbeteiligungen

BFH, Urteil vom 18.11.2009 - Aktenzeichen II R 46/07

DRsp Nr. 2010/4247

Anforderungen an die Errichtung einer Stiftung im Interesse der Familie (Familienstiftung) bei Stiftung von Unternehmen und/oder Unternehmensbeteiligungen

Normenkette:

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 4; ErbStG § 10 Abs. 1 S. 6; ErbStG § 15 Abs. 2 S. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, die am 12. Juni 1968 mit Sitz in A (Deutschland) von einem Unternehmer (Stifter) errichtet wurde. Vorstand der Klägerin waren der Stifter und nach seinem Tod im Jahre 1989 seine zweite Ehefrau. Die Aufsichtsbehörde sah die Klägerin als Familienstiftung an und übte daher nur eine eingeschränkte Stiftungsaufsicht aus. Die Klägerin bezeichnete sich in ihren Satzungen bis 1983 selbst als "Familienstiftung".