OLG München - Beschluss vom 01.12.2011
31 Wx 249/10
Normen:
BGB § 2265; BGB § 2270; BGB § 2271; BGB § 2079; BGB § 2283; BGB § 2285;
Fundstellen:
FGPrax 2012, 71
FamRB 2012, 154
FamRZ 2012, 581
FuR 2012, 158
MDR 2012, 589
NJW-RR 2012, 338
ZEV 2012, 153
Vorinstanzen:
AG Nördlingen, vom 15.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VI 1033/09

Anforderungen an die Errichtung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments; Berechtigung des überlebenden Ehegatten zur Anfechtung; Lauf der Anfechtungsfrist bei Irrtum über die Bindungswirkung

OLG München, Beschluss vom 01.12.2011 - Aktenzeichen 31 Wx 249/10

DRsp Nr. 2011/21307

Anforderungen an die Errichtung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments; Berechtigung des überlebenden Ehegatten zur Anfechtung; Lauf der Anfechtungsfrist bei Irrtum über die Bindungswirkung

1. Ein gemeinschaftliches Testament kann auch dann wirksam errichtet sein, wenn der andere Ehegatte erst nach längerer Zeit beitritt, sofern im Zeitpunkt des Beitritts der Wille des ersttestierenden Ehegatten zur gemeinschaftlichen Testierung weiterhin besteht. 2. Irrt sich der nach Wiederverheiratung anfechtungsberechtigte überlebende Ehegatte über die Bindungswirkung, hindert das nicht den Beginn der Anfechtungsfrist.

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nördlingen vom 15. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligte zu 1 hat die den Beteiligten zu 2 und 3 im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 150.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2265; BGB § 2270; BGB § 2271; BGB § 2079; BGB § 2283; BGB § 2285;

Gründe:

I. Der am 29.11.2009 im Alter von 77 Jahren verstorbene Erblasser war mit der Beteiligten zu 1 in zweiter Ehe verheiratet. Die Ehe wurde am 4.8.1995 geschlossen. In erster Ehe war der Verstorbene mit der am 2.6.1992 verstorbenen Frau E. K. verheiratet. Aus dieser Ehe sind die Beteiligten zu 2 und 3 hervor gegangen.