Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier - Einzelrichterin - vom 19. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
2.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Das vorgenannte Urteil ist für den Kläger ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 27.09.2012 (GA 188 ff.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ). Auch sind die Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden, wenn hinsichtlich der Klage die Hauptsache für erledigt erklärt wird. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss vom 27.09.2012 (GA 188 ff.) Bezug.
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