OLG Hamm - Beschluss vom 29.10.2012
15 W 421/12
Normen:
BGB § 2075; BGB § 2269;
Vorinstanzen:
AG Warburg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 VI 161/12

Anforderungen an die Feststellung des Eintritts einer Pflichtteilsstrafklausel

OLG Hamm, Beschluss vom 29.10.2012 - Aktenzeichen 15 W 421/12

DRsp Nr. 2013/7428

Anforderungen an die Feststellung des Eintritts einer Pflichtteilsstrafklausel

Zur Auslegung eines Pflichtteilsverlangen als Bedingungseintritt für eine Pflichtteilsstrafklausel.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 2) hat dem Beteiligten zu 1) etwaige im Beschwerdeverfahren entstandene außergerichtliche Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 70.000,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2075; BGB § 2269;

Gründe

Die nach den §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Beteiligte zu 2) ist von der Erbfolge nach seinem Vater ausgeschlossen, weil er nach dem Tod seiner zuerst verstorbenen Mutter die Pflichtteilsstrafklausel nach Ziffer 4) des gemeinschaftlichen Testaments seiner Eltern vom 03.03.2010 (UR-Nr. 176/2010 des Notars L) ausgelöst hat ("Sollte eines unserer Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteilsanspruch geltend machen, so erhält dieses Kind nach dem Tod des Überlebenden ebenfalls lediglich den Pflichtteilsanspruch").