I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 25. April 2011 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligte zu 2 hat die der Beteiligten zu 1 im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Festsetzung des Geschäftswerts bleibt vorbehalten.
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