1.
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2)
vom 14. September 2009 (2 Wx 83/09) gegen Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 19. August 2009, 4 T 334/09, wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 2) hat die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens 2 Wx 83/09 und die dem Beteiligten zu 1) insoweit entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu tragen.
2.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 14. September 2009 (2 W 84/09) gegen die Festsetzung des Geschäftswertes in dem Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 19. August 2009, 4 T 334/09, wird zurückgewiesen.
3.
Die Festsetzung des Geschäftswertes der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn in dem Beschluss vom 19. August 2009 wird von Amts wegen abgeändert und der Wert des Erstbeschwerdeverfahrens auf 80.499,72 € festgesetzt.
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