Der angefochtene Beschluss des Landgerichts wird mit Ausnahme der Wertfestsetzung aufgehoben.
Der Beschluss des Amtsgerichts Halle (Westf.) vom 17.10.2007 wird ebenfalls aufgehoben.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der ersten und weiteren Beschwerde findet nicht statt.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 96.206,00 € festgesetzt.
I.
Die Erblasserin war verheiratet mit F K, der am 08.04.1997 vorverstorben ist. Die Eheleute K waren kinderlos.
Die Beteiligten zu 1), 2), 3) und 6) sind Verwandte des F K. Die Beteiligte zu 6) ist eine Schwester des F K , die Beteiligten zu 1) und 2) sind Kinder der Beteiligten zu 6) und somit Neffe bzw. Nichte des F K. Die Beteiligte zu 3) ist das Kind einer verstorbenen weiteren Schwester des F K und somit ebenfalls dessen Nichte.
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