OLG Hamm - Beschluss vom 10.12.2009
15 Wx 344/08
Normen:
BGB § 2270 Abs. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2010, 136
FamRZ 2010, 1201
Vorinstanzen:
AG Halle (Westfalen), vom 17.10.2007

Anforderungen an die Wechselbezüglichkeit der Verfügungen von Ehegatten von Todes wegen

OLG Hamm, Beschluss vom 10.12.2009 - Aktenzeichen 15 Wx 344/08

DRsp Nr. 2010/2813

Anforderungen an die Wechselbezüglichkeit der Verfügungen von Ehegatten von Todes wegen

Eine Patenschaft und die Pflege normaler familiärer Beziehungen reichen nicht für die Annahme aus, der mit dem erstverstorbenen Ehegatten nicht verwandte Schlusserbe sei diesem nahestehend im Sinne des § 2270 Abs. 2 BGB gewesen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss des Landgerichts wird mit Ausnahme der Wertfestsetzung aufgehoben.

Der Beschluss des Amtsgerichts Halle (Westf.) vom 17.10.2007 wird ebenfalls aufgehoben.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der ersten und weiteren Beschwerde findet nicht statt.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 96.206,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2270 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Erblasserin war verheiratet mit F K, der am 08.04.1997 vorverstorben ist. Die Eheleute K waren kinderlos.

Die Beteiligten zu 1), 2), 3) und 6) sind Verwandte des F K. Die Beteiligte zu 6) ist eine Schwester des F K , die Beteiligten zu 1) und 2) sind Kinder der Beteiligten zu 6) und somit Neffe bzw. Nichte des F K. Die Beteiligte zu 3) ist das Kind einer verstorbenen weiteren Schwester des F K und somit ebenfalls dessen Nichte.