OLG Hamm - Beschluss vom 23.09.2008
10 W 22/08
Normen:
HöfeO § 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Schwelm, - Vorinstanzaktenzeichen 90 Lw 35/06

Anforderungen an die Wirtschaftsfähigkeit eines zum Zeitpunkt des Erbfalls minderjährigen, noch in der Ausbildung befindlichen Hoferben

OLG Hamm, Beschluss vom 23.09.2008 - Aktenzeichen 10 W 22/08

DRsp Nr. 2008/23934

Anforderungen an die Wirtschaftsfähigkeit eines zum Zeitpunkt des Erbfalls minderjährigen, noch in der Ausbildung befindlichen Hoferben

Ist der Hoferbe zum Zeitpunkt des Erbfalls noch minderjährig und in der Ausbildung, so reicht es für die Annahme der Wirtschaftsfähigkeit aus, dass er voraussichtlich bei weiterem ungestörtem Verlauf in die Leitung des ererbten landwirtschaftlichen Gehöfts hineinwachsen wird.

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Schwelm wird angewiesen, bei seiner Entscheidung über die Erteilung des Hoffolgezeugnisses von seinen Bedenken hinsichtlich der Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 1) Abstand zu nehmen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beteiligten zu 2) auferlegt. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten im Beschwerdeverfahren findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 93.055,12 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HöfeO § 6 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) streiten um die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses für den im Grundbuch von F2 Blatt ###, Amtsgericht Schwelm, eingetragenen Hof im Sinne der Höfeordnung "Zipp Nr. 135" in F2.