Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Schwelm wird angewiesen, bei seiner Entscheidung über die Erteilung des Hoffolgezeugnisses von seinen Bedenken hinsichtlich der Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 1) Abstand zu nehmen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beteiligten zu 2) auferlegt. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten im Beschwerdeverfahren findet nicht statt.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 93.055,12 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten zu 1) und 2) streiten um die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses für den im Grundbuch von F2 Blatt ###, Amtsgericht Schwelm, eingetragenen Hof im Sinne der Höfeordnung "Zipp Nr. 135" in F2.
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