OLG Hamm - Urteil vom 10.12.2019
26 U 2/18
Normen:
BGB §§ 823 ff.;
Fundstellen:
MDR 2020, 412
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 22.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 433/15

Anforderungen an eine ärztliche Aufklärung

OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2019 - Aktenzeichen 26 U 2/18

DRsp Nr. 2020/1597

Anforderungen an eine ärztliche Aufklärung

Bei einer reinen Wunschsectio - ohne medizinische Indikation - bedarf der Eingriff einer sorgfältigen Planung. Eine Wunschsectio muss mit einer maximalen Planung vorbereitet werden. Auch bei einer sekundären Wunschsectio ist dieser Standard zu wahren. An die Aufklärung sind - ähnlich wie bei reinen Schönenheitsoperationen - hohe Anforderungen zu stellen.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 22. November 2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert.

Die Ansprüche der Kläger, die auf die durchgeführte Sectio bei der verstorbenen Frau U vom 21. Juni 2012 gegen 23.30 Uhr im Krankenhaus der Beklagten zu 1 zurückzuführen sind, sind dem Grunde nach gerechtfertigt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB §§ 823 ff.;

Gründe

I.

Die Kläger machen Schmerzensgeld - und Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Behandlung und mangelhaften Aufklärung anlässlich der Geburt des Klägers zu 3 geltend, bei der die Kindesmutter verstarb. Der Kläger zu 1 war der Ehemann und die Kläger zu 2 und 3 waren die leiblichen Kinder der Verstorbenen. Beide Kinder sind im Krankenhaus der Beklagten zu 1 geboren worden, wobei im Jahr 2005 wegen eines Geburtsstillstandes der Kläger zu 2 durch eine Sectio entbunden wurde.

1. 2. 3. 4.