Die Parteien sind geschiedene Eheleute.
Der Kläger, der bis 1984 in N. als Arzt tätig gewesen ist, hat gegen die Beklagte Klage auf Auskunftserteilung erhoben, wobei er sich in der Klageschrift lediglich mit Vor- und Nachnamen bezeichnet hat. Auf Rüge der Beklagten hat er sich später bereit gefunden, dieser Bezeichnung die Anschrift "zuletzt Am K-Park 1, N." beizufügen; Angaben über seine derzeitige Anschrift hat er ausdrücklich verweigert.
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