BGH - Urteil vom 09.12.1987
IVb ZR 4/87
Normen:
ZPO § 253 Abs. 4, § 130 Nr. 1, § 518 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1 Parteibezeichnung 2
BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Parteibezeichnung 3
BGHR ZPO § 547 Aufhebung 1
BGHZ 102, 332
DRsp IV(413)204b-c
FamRZ 1988, 382
MDR 1988, 393
NJW 1988, 2114
VersR 1988, 586

Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers in der Klageschrift

BGH, Urteil vom 09.12.1987 - Aktenzeichen IVb ZR 4/87

DRsp Nr. 1992/2772

Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers in der Klageschrift

»a) Zur ordnungsmäßigen Klageerhebung gehört grundsätzlich auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers. Wird diese schlechthin oder ohne zureichenden Grund verweigert, ist die Klage unzulässig. b) Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Berufungsklägers in der Berufungsschrift ist nicht Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung (Ergänzung zu BGHZ 65, 114).«

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 4, § 130 Nr. 1, § 518 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind geschiedene Eheleute.

Der Kläger, der bis 1984 in N. als Arzt tätig gewesen ist, hat gegen die Beklagte Klage auf Auskunftserteilung erhoben, wobei er sich in der Klageschrift lediglich mit Vor- und Nachnamen bezeichnet hat. Auf Rüge der Beklagten hat er sich später bereit gefunden, dieser Bezeichnung die Anschrift "zuletzt Am K-Park 1, N." beizufügen; Angaben über seine derzeitige Anschrift hat er ausdrücklich verweigert.