Der Beklagte ist Pfleger über den Nachlaß des am 16. April 1996 verstorbenen H. B., der neben anderem Vermögen Wertpapiere besaß, die sich in einem Depot bei der Deutschen Bank in D. befanden.
Der Kläger war Angestellter bei der Sparkasse D.. In seinem Arbeitsvertrag vom 13. Mai 1974 hieß es, das Arbeitsverhältnis des Klägers richte sich unter anderem nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (
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