OLG Zweibrücken - Beschluss vom 17.02.2025
8 W 11/24
Normen:
BGB § 2227;
Fundstellen:
ZEV 2025, 236
NJW-RR 2025, 457
FamRZ 2025, 895
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 06.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 47 IV 288/18

Anordnung der Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.02.2025 - Aktenzeichen 8 W 11/24

DRsp Nr. 2025/4221

Anordnung der Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers

Lässt sich der als Testamentsvollstrecker eingesetzte Ehemann einer Miterbin wiederholt zu herabsetzenden und beleidigenden Äußerungen über die anderen Miterben hinreißen, ist dieses Verhalten gerade dann, wenn er als Rechtsanwalt u.a. wegen der von ihm zu erwartenden Professionalität als Testamentsvollstrecker eingesetzt worden ist, geeignet, objektiv Misstrauen in seine neutrale und unparteiliche Amtsführung zu erzeugen.

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Mainz vom 06.11.2023 wird zurückgewiesen.

2. Der Beteiligte zu 1) hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Kostenerstattung wird nicht angeordnet.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2227;

Gründe

I.

Der am 21.06.2022 in Alzey verstorbene Erblasser war verheiratet gewesen mit seiner bereits am 09.01.2008 vorverstorbenen Ehefrau H.B.

Mit dieser hatte er drei Kinder, nämlich die Beteiligten zu 2) bis 4) (geboren 1966,1959 und 1956).

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