OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.08.2024
20 W 135/24
Normen:
BGB § 2038 Abs. 1 S. 1, 2 Hs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2025, 135
ZEV 2025, 91
FGPrax 2025, 34
FamRZ 2025, 716
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 11.12.2023

Anordnung der Nachlasspflegschaft als Personenpflegschaft für den oder die unbekannten Erben

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.08.2024 - Aktenzeichen 20 W 135/24

DRsp Nr. 2025/1936

Anordnung der Nachlasspflegschaft als Personenpflegschaft für den oder die unbekannten Erben

Tenor

Auf die Beschwerde wird der in dem angefochtenen Beschluss unter Buchstabe a. angegebene Wirkungskreis des bestellten Nachlasspflegers A, Straße1, Stadt1, wie folgt neu gefasst:

"a. Vertretung der unbekannten Erben väterlicherseits bei der Sicherung und Verwaltung des in Deutschland befindlichen Nachlasses".

Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen der Beteiligten im Verfahren der Beschwerde erfolgt nicht.

Normenkette:

BGB § 2038 Abs. 1 S. 1, 2 Hs. 2;

Gründe

I.