Auf die Beschwerde wird der in dem angefochtenen Beschluss unter Buchstabe a. angegebene Wirkungskreis des bestellten Nachlasspflegers A, Straße1, Stadt1, wie folgt neu gefasst:
"a. Vertretung der unbekannten Erben väterlicherseits bei der Sicherung und Verwaltung des in Deutschland befindlichen Nachlasses".
Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen der Beteiligten im Verfahren der Beschwerde erfolgt nicht.
I.
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