FG München - Urteil vom 19.11.2003
4 K 1461/03
Normen:
BewG § 145 Abs. 3 ; ErbStR R 160, R 161;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1155
ZEV 2005, 131

Anpassung des Bodenrichtwerts; Anpassung des Bodenrichtwertes bei vom Richtwertgrundstück abweichender GFZ, R 160, 161 ErbStR; gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 14.12.2001

FG München, Urteil vom 19.11.2003 - Aktenzeichen 4 K 1461/03

DRsp Nr. 2004/1870

Anpassung des Bodenrichtwerts; Anpassung des Bodenrichtwertes bei vom Richtwertgrundstück abweichender GFZ, R 160, 161 ErbStR; gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 14.12.2001

Weicht die Geschoßflächenzahl des zu bewertenden Grundstücks von der des Richtwertgrundstücks ab, so ist der Bodenrichtwert anzupassen

Normenkette:

BewG § 145 Abs. 3 ; ErbStR R 160, R 161;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob im Rahmen einer gesonderten Feststellung des Grundbesitzwertes aufgrund einer vom Richtwertgrundstück abweichenden Geschossflächenzahl (GFZ) eine Anpassung des Bodenrichtwertes nach R 160, 161 der ErbStR zu erfolgen hat.

Mit Bescheiden über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes vom 17.10.2002 (Bl. 24 FA-Akte) stellte der Beklagte (Finanzamt) den Wert für die dem Kläger jeweils geschenkten 23.948/100.000 Miteigentumsanteile an dem 3.428 qm großen unbebauten Grundstück FlNr. 1310/2 der Gemarkung ... auf den 14.12.2001 i.H.v. jeweils 1.017.790 DM (520.387 EUR) fest. Bei der Wertermittlung ging das Finanzamt vom in der Richtwertkarte bei einer GFZ von 0,4 ausgewiesenen Wert von 890 DM/qm aus, den es aufgrund der tatsächlich erzielbaren GFZ von 1,32 auf 1.550 DM erhöhte.

Mit dem Einspruch machte der Kläger geltend, die Erhöhung sei nicht zulässig, weil nach § 145 Abs. 3 BewG der Richtwert unverändert zu übernehmen sei.