I.
Streitig ist, ob im Rahmen einer gesonderten Feststellung des Grundbesitzwertes aufgrund einer vom Richtwertgrundstück abweichenden Geschossflächenzahl (GFZ) eine Anpassung des Bodenrichtwertes nach R 160, 161 der
Mit Bescheiden über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes vom 17.10.2002 (Bl. 24 FA-Akte) stellte der Beklagte (Finanzamt) den Wert für die dem Kläger jeweils geschenkten 23.948/100.000 Miteigentumsanteile an dem 3.428 qm großen unbebauten Grundstück FlNr. 1310/2 der Gemarkung ... auf den 14.12.2001 i.H.v. jeweils 1.017.790 DM (520.387 EUR) fest. Bei der Wertermittlung ging das Finanzamt vom in der Richtwertkarte bei einer GFZ von 0,4 ausgewiesenen Wert von 890 DM/qm aus, den es aufgrund der tatsächlich erzielbaren GFZ von 1,32 auf 1.550 DM erhöhte.
Mit dem Einspruch machte der Kläger geltend, die Erhöhung sei nicht zulässig, weil nach §
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