I. Im vorausgegangenen Erkenntnisverfahren hat der Kläger die Beklagte auf Herausgabe eines von ihr aus der Versteigerung eines Bildes erhaltenen Betrags von 6.292,35 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen. Außerdem hat er als vorgerichtliche Kosten eine halbe Geschäftsgebühr seines Prozessbevollmächtigten von 0,65 nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 243,75 EUR zuzüglich Postpauschale und Mehrwertsteuer geltend gemacht. Das Landgericht hat den Klageanträgen in vollem Umfang entsprochen und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt.
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