(abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO):
Die zulässige Berufung ist auch in der Sache begründet. Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin nicht zu, so dass das teilweise stattgebende Urteil des Landgerichts insoweit abzuändern war.
Als Anspruchsgrundlage gegenüber der Beklagten als Beschenkte, die nicht zugleich Miterbin ist, kommt allein § 2329 BGB in Betracht. Dieser hat neben den allgemeinen Anforderungen des Pflichtteilsergänzungsanspruches bei Schenkungen aus § 2325 BGB zusätzlich zur Voraussetzung, dass der Erbe als primär zur Pflichtteilsergänzung Verpflichteter diese nach § 2328 BGB verweigern kann, weil ihm ansonsten sein eigener (ergänzter) Pflichtteil nicht verbliebe.
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