OLG Köln - Urteil vom 09.07.2008
2 U 100/07
Normen:
BGB § 2325 § 2328 § 2329 ; HöfeO § 12 Abs. 2 § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2009, 143
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 372/05

Anrechnung einer Abfindungszahlung aus Hofübergabevertrag bei Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches

OLG Köln, Urteil vom 09.07.2008 - Aktenzeichen 2 U 100/07

DRsp Nr. 2008/20248

Anrechnung einer Abfindungszahlung aus Hofübergabevertrag bei Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches

»Bei der Berechnung eines Pflichtteilsergänzungsanspruches ist eine Abfindungszahlung anzurechnen, die der Anspruchsteller als weichender Erbe aus einem Hofübergabevertrag erhalten hat.«

Normenkette:

BGB § 2325 § 2328 § 2329 ; HöfeO § 12 Abs. 2 § 16 Abs. 2 ;

Gründe:

(abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO):

Die zulässige Berufung ist auch in der Sache begründet. Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin nicht zu, so dass das teilweise stattgebende Urteil des Landgerichts insoweit abzuändern war.

Als Anspruchsgrundlage gegenüber der Beklagten als Beschenkte, die nicht zugleich Miterbin ist, kommt allein § 2329 BGB in Betracht. Dieser hat neben den allgemeinen Anforderungen des Pflichtteilsergänzungsanspruches bei Schenkungen aus § 2325 BGB zusätzlich zur Voraussetzung, dass der Erbe als primär zur Pflichtteilsergänzung Verpflichteter diese nach § 2328 BGB verweigern kann, weil ihm ansonsten sein eigener (ergänzter) Pflichtteil nicht verbliebe.