FG Düsseldorf - Urteil vom 17.10.2007
4 K 2493/06 Erb
Normen:
ErbStG § 14 Abs. 1 S. 1 ; ErbStG § 14 Abs. 1 S. 2 ; ErbStG § 14 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 147

Anrechnungsbetrag für Vorerwerbe - Zusammenrechnung von Schenkungen; Zehnjahreszeitraum; Anrechnungsbetrag für Vorerwerbe; Fiktive Steuer; Überprogression

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2007 - Aktenzeichen 4 K 2493/06 Erb

DRsp Nr. 2008/5913

Anrechnungsbetrag für Vorerwerbe - Zusammenrechnung von Schenkungen; Zehnjahreszeitraum; Anrechnungsbetrag für Vorerwerbe; Fiktive Steuer; Überprogression

1. Der Abzugsbetrag nach § 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG ist nach den zur Zeit des letzten Erwerbs geltenden Vorschriften und dem nach dem Wert der früheren Erwerbe einschlägigen Steuersatz zu ermitteln. Dieser Steuersatz kann nicht nach dem sich aus dem Wert des letzten Erwerbs zuzüglich des Wertes der Vorerwerbe ergebenden Gesamtbetrag bemessen werden. 2. Mit der Einführung des § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG durch das Jahressteuergesetz 1997 hat der Gesetzgeber den Problembereich einer möglichen Überprogression bei einer Folge von Schenkungen, die sich über den Zehnjahreszeitraum hinaus erstreckt, nunmehr abschließend durch eine pauschalierende Billigkeitsbestimmung dahingehend geregelt, dass anstelle der fiktiven Steuer nach § 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG die tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer abzuziehen ist, wenn diese höher ist.

Normenkette:

ErbStG § 14 Abs. 1 S. 1 ; ErbStG § 14 Abs. 1 S. 2 ; ErbStG § 14 Abs. 1 S. 3 ;

Tatbestand: