BFH - Urteil vom 03.12.2002
IX R 64/99
Normen:
EStG §§ 7 9 Abs. 1 S. 1 3 Nr. 7 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; HGB § 255 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 461
BB 2003, 572
BFH/NV 2003, 406
BFHE 201, 148
BStBl II 2003, 590
DB 2003, 419
DStR 2003, 322
DStRE 2003, 383
NJW 2003, 2632
NZM 2003, 610
ZEV 2003, 218
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 17.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4243/96

Anschaffungsnaher Aufwand bei unentgeltlichem Gebäudewert

BFH, Urteil vom 03.12.2002 - Aktenzeichen IX R 64/99

DRsp Nr. 2003/2662

Anschaffungsnaher Aufwand bei unentgeltlichem Gebäudewert

»1. Eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung, die gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB zu Herstellungskosten führt, ist gegeben, wenn drei der vier für den Gebrauchswert eines Wohngebäudes wesentlichen Bereiche (Heizungs-, Sanitär-, Elektroinstallationen und Fenster) von einem ursprünglich sehr einfachen auf einen nunmehr mittleren oder von einem ursprünglich mittleren auf einen nunmehr sehr anspruchsvollen Standard gehoben worden sind. Dabei sind für die Prüfung, ob die Installationen und die Fenster im ursprünglichen Zustand als "sehr einfach", "mittel" oder "sehr anspruchsvoll" anzusehen waren, die Maßstäbe zugrunde zu legen, die zu dem Zeitpunkt, in dem sich das Gebäude im ursprünglichen Zustand befand, allgemein üblich waren. 2. "Ursprünglicher Zustand" i.S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB ist bei Erwerb eines Wohngebäudes durch Schenkung oder Erbfall der Zustand zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung durch den Schenker/Erblasser.«

Normenkette:

EStG §§ 7 9 Abs. 1 S. 1 3 Nr. 7 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; HGB § 255 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe: