LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.06.2021
L 25 AS 1720/18
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 19 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 13.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 794/16

Anspruch auf ArbeitslosengeldAnrechnung einer Erbschaft auf LeistungsansprücheZukünftig zur Verfügung stehende MittelEinkommen als bereites Mittel

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.06.2021 - Aktenzeichen L 25 AS 1720/18

DRsp Nr. 2021/17611

Anspruch auf Arbeitslosengeld Anrechnung einer Erbschaft auf Leistungsansprüche Zukünftig zur Verfügung stehende Mittel Einkommen als bereites Mittel

1. Der wertmäßige Zuwachs mindert im Fall einer Erbschaft erst dann den Bedarf, wenn die Einnahme dem Hilfebedürftigen tatsächlich zur Deckung seines Bedarfs zur Verfügung steht. Dies ist bei der Gesamtrechtsnachfolge im Rahmen einer Erbschaft regelmäßig erst mit der Auskehrung des Auseinandersetzungsguthabens der Fall. Der Hilfesuchende darf wegen seines gegenwärtigen Bedarfs nicht auf Mittel verwiesen werden, die ihm erst in der Zukunft tatsächlich zur Verfügung stehen.2. Unterlässt der Miterbe Verwertungsbemühungen, ist die Rechtsprechung des BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 16/16 R – juris zu § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 SGB II für die Frage, ob Einkommen als bereites Mittel zur Verfügung steht, nicht ohne weiteres anwendbar.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 13. August 2018 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat den Klägern deren außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Kostenentscheidung des Sozialgerichts in dem angefochtenen Urteil bleibt hiervon unberührt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 19 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand