LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.12.2021
L 8 R 1212/21
Normen:
SGB I § 53 Abs. 3; SGB I § 56 Abs. 1 S. 1; SGB I § 58 S. 1-2; BGB § 398 S. 2; BGB § 1936; BGB § 1953 Abs. 1; BGB § 1960 Abs. 2; BGB § 1968; BGB §§ 1964 ff.; BGB § 2174;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 29.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 2961/19

Anspruch auf Auszahlung einer vererbten Rente nach dem Tod des VersichertenKeine Berechtigung zur Auszahlung durch eine transmortale Vorsorgevollmacht nach Ausschlagung des Erbes

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.12.2021 - Aktenzeichen L 8 R 1212/21

DRsp Nr. 2022/2374

Anspruch auf Auszahlung einer vererbten Rente nach dem Tod des Versicherten Keine Berechtigung zur Auszahlung durch eine transmortale Vorsorgevollmacht nach Ausschlagung des Erbes

Auch eine transmortale Vollmacht berechtigt den Bevollmächtigten nach dem Tod des rentenberechtigten Vollmachtgebers nicht dazu, die Zahlung der Versichertenrente für den Sterbemonat zu fordern, so lange der Fiskus als Erbe in Betracht kommt. Die Rechtsprechung des BSG zur entsprechenden Situation eines Nachlasspflegers (BSG, Urteil vom 25.11.1982 - 5b RJ 46/81; BSG, Urteil vom 13.09.1994 - 5 RJ 44/93) kann auf diesen Fall übertragen werden. Die Berechtigung des Bevollmächtigten kann damit nicht losgelöst von den rechtlichen Beschränkungen bestehen, die den Fiskus als Erben betreffen (hier: § 58 Satz 2 SGB I).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29.01.2021 wird zurückgewiesen und die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.825,93 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB I § 53 Abs. 3; SGB I § 56 Abs. 1 S. 1; SGB I § 58 S. 1-2; BGB § 398 S. 2; BGB § 1936; BGB § 1953 Abs. 1; BGB § 1960 Abs. 2; BGB § 1968; BGB §§ 1964 ff.; BGB § 2174;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine Auszahlung einer Rente.