OLG Hamm - Urteil vom 13.07.2021
10 U 5/20
Normen:
BGB § 2303 Abs. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2022, 746
NJW-RR 2021, 1310
ZEV 2021, 791
ZEV 2022, 16
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 26.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 211/18

Anspruch auf einen PflichtteilGeschäftsunfähigkeit eines ErblassersDarlegungslast und Beweislast für das Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit

OLG Hamm, Urteil vom 13.07.2021 - Aktenzeichen 10 U 5/20

DRsp Nr. 2021/13477

Anspruch auf einen Pflichtteil Geschäftsunfähigkeit eines Erblassers Darlegungslast und Beweislast für das Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit

Den Aussagen von Personen, die wie hier der Notar, der einen Erbverzichtsvertrag beurkundet hat, zur Zeit der Vornahme des in Rede stehenden Rechtsgeschäfts mit der betroffenen Person in bloßem sozialem Kontakt standen, ist mangels fachlicher Qualifikation zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB grundsätzlich kein besonderer Beweiswert zuzumessen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26.11.2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2303 Abs. 1;

Gründe

I.

1. - - - - 2. 3. 4.