LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.12.2020
L 2 SO 219/19
Normen:
SGB XII a.F. § 19 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 1; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9; SGB XII § 90 Abs. 3; BGB § 2200 Abs. 1; BGB § 2211 Abs. 1; BGB § 2214; BGB § 2225;
Fundstellen:
ZEV 2021, 475
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 07.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 2792/17

Anspruch auf Eingliederungshilfe für die stationäre Betreuung und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XIIBerücksichtigung einer Erbschaft als VermögenAnforderungen an die Verwertbarkeit und Verfügungsbefugnis des Vermögensinhabers bei testamentarisch angeordneter TestamentsvollstreckungBindungswirkung eines Beschlusses des Nachlassgerichts über die Ablehnung der Benennung eines Ersatztestamentsvollstreckers nach dem Tod des ursprünglich berufenen Testamentsvollstreckers

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.2020 - Aktenzeichen L 2 SO 219/19

DRsp Nr. 2021/5807

Anspruch auf Eingliederungshilfe für die stationäre Betreuung und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Berücksichtigung einer Erbschaft als Vermögen Anforderungen an die Verwertbarkeit und Verfügungsbefugnis des Vermögensinhabers bei testamentarisch angeordneter Testamentsvollstreckung Bindungswirkung eines Beschlusses des Nachlassgerichts über die Ablehnung der Benennung eines Ersatztestamentsvollstreckers nach dem Tod des ursprünglich berufenen Testamentsvollstreckers

1. Kein Anspruch eines Pflegeheims als Sonderrechtsnachfolger eines verstorbenen Pflegebedürftigen auf Übernahme der Heimkosten, wenn dieser wegen des Wegfalls einer Testamentsvollstreckung nicht mehr hilfebedürftig war. Denn bei einer Erbschaft, bei der die Testamentsvollstreckung beendet ist, handelt es sich um verfügbare Mittel.2. Zu den Voraussetzungen für den Wegfall einer Testamentsvollstreckung (Tod des Testamentsvollstrecker und Ablehnung des FamG, einen neuen Testamentsvollstrecker zu benennen, da hierfür kein Bedürfnis mehr bestehe).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 7. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII a.F. § 19 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 1; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9; SGB XII § 90 Abs. 3; § Abs. ;