OLG Koblenz - Beschluss vom 05.10.2021
12 U 752/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 1968; BGB § 426 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 20.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 198/20

Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine BeerdigungÜbernahme der Kosten einer Beerdigung als Korrelat für den Anfall eines ErblasservermögensKostenerstattungsanspruch in Bezug auf Aufwendungen für die vorgerichtliche Inanspruchnahme anwaltlicher HilfeFolgeentscheidung zu OLG Koblenz 12 U 752/21 v. 03.09.2021

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.10.2021 - Aktenzeichen 12 U 752/21

DRsp Nr. 2022/13249

Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine BeerdigungÜbernahme der Kosten einer Beerdigung als Korrelat für den Anfall eines ErblasservermögensKostenerstattungsanspruch in Bezug auf Aufwendungen für die vorgerichtliche Inanspruchnahme anwaltlicher HilfeFolgeentscheidung zu OLG Koblenz 12 U 752/21 v. 03.09.2021

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 20.04.2021, Aktenzeichen 6 O 198/20, wird zurückgewiesen.

2.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Mainz und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach beiden Entscheidungen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 95.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 1968; BGB § 426 Abs. 1;

Gründe

1. 2.