BGB § 1922 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 3 Nr. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 819
NZS 2013, 196
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 30.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 793/09
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung einer Erbschaft als Vermögen; Vermögensumschichtung durch Veräußerung des Vermögensgegenstandes
LSG Hessen, Urteil vom 29.10.2012 - Aktenzeichen L 9 AS 357/10
DRsp Nr. 2013/501
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung einer Erbschaft als Vermögen; Vermögensumschichtung durch Veräußerung des Vermögensgegenstandes
1. Entscheidend für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist im Falle einer Erbschaft, ob der Erbfall vor der (ersten) Antragstellung eingetreten ist. Liegt der Erbfall vor der ersten Antragstellung, handelt es sich um Vermögen.2. Bei der Veräußerung von Vermögensgegenständen handelt es sich regelmäßig um eine Vermögensumschichtung, da sie den Vermögensbestand des Veräußerers nicht verändert. Eine andere Beurteilung kann sich nur ergeben, wenn für eine Sache oder ein Recht ein Kaufpreis erlangt wird, der über dem Wert des veräußerten Gegenstandes liegt. Durch die Umwandlung des Grundvermögens in Geld bleibt der Kaufpreis daher Vermögen. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Verkäufer einen Teil des Kaufpreises (vertragsgemäß) vom Käufer in Raten nach der ersten Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II erhalten hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
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