LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 09.10.2007
L 7 AS 3528/07
Normen:
BGB § 133 § 138 § 2209 § 2211 § 2216 § 2223 ; SGB II § 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZEV 2008, 147
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 05.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AS 2617/07 ER

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung von Vermögen aus einem Nachlass, Sittenwidrigkeit

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.10.2007 - Aktenzeichen L 7 AS 3528/07

DRsp Nr. 2007/19895

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung von Vermögen aus einem Nachlass, Sittenwidrigkeit

Ergibt die Auslegung des Testaments unter Auswertung auch sämtlicher im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bekannt gewordenen Umstände, dass der dem Vermächtnisnehmer im Wege eines Vorvermächtnisses zugewandte Geldbetrag nicht zur Bestreitung von dessen laufenden Kosten des Lebensunterhalts gedacht war, so stellt er kein verwertbares Vermögen iS von § 12 Abs. 1 SGB II dar. 2. Eine solche Testamentsbestimmung ist nicht zu Lasten des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende sittenwidrig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 133 § 138 § 2209 § 2211 § 2216 § 2223 ; SGB II § 12 Abs. 1 ;

Gründe:

Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners, der das Sozialgericht Reutlingen (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, jedoch nicht begründet.