LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.10.2018
L 9 SO 383/17
Normen:
SGB XII §§ 53 ff.; SGB XII § 93 Abs. 1; SGB XII § 97 Abs. 2; SGB XII § 97 Abs. 4; SGB XII § 98 Abs. 2; BGB § 2216 Abs. 1; BGB § 2216 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
ZEV 2019, 417
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 13.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 354/16

Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XIIRechtmäßigkeit einer ÜberleitungsanzeigeBeschränkung auf Fälle der sog. Negativevidenz im Falle der ordnungsmäßigen Verwaltung eines Nachlasses

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.10.2018 - Aktenzeichen L 9 SO 383/17

DRsp Nr. 2019/1306

Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige Beschränkung auf Fälle der sog. Negativevidenz im Falle der ordnungsmäßigen Verwaltung eines Nachlasses

1. Ausreichend für die Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige ist, dass ein überleitungsfähiger Anspruch nach materiellem Recht überhaupt in Betracht kommt, er also nicht von vornherein objektiv ausgeschlossen ist. 2. Es ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass der Erbe gegen den Testamentsvollstrecker einen Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung nach § 2216 BGB hat, der im weiteren Inhalt darin bestehen kann, einen Anspruch auf Herausgabe derjenigen Nutzen oder Früchte zu haben, die über dasjenige hinausgehen, was dem Erben aufgrund des Testaments zuzuwenden ist und auf das eine Zugriffsberechtigung des Sozialhilfeträgers nicht besteht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13.07.2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB XII §§ 53 ff.; SGB XII § 93 Abs. 1; SGB XII § 97 Abs. 2; SGB XII § 97 Abs. 4; SGB XII § 98 Abs. 2; BGB § 2216 Abs. 1; BGB § 2216 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand