LSG Bayern - Urteil vom 22.11.2016
L 8 SO 205/15
Normen:
BGB § 1922 Abs. 1; SGB I § 37; SGB I § 58; SGB XII § 102; SGB XII § 17; SGB XII § 91; SGG § 202; ZPO § 239; ZPO § 246;
Vorinstanzen:
SG München, vom 14.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SO 17/14

Anspruch auf Leistungen für die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII als DarlehenKeine Notlagenhilfe durch den LeistungsempfängerVererblichkeit von SozialhilfeansprüchenKostenprivilegierung des Sonderrechtsnachfolgers im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Urteil vom 22.11.2016 - Aktenzeichen L 8 SO 205/15

DRsp Nr. 2016/20068

Anspruch auf Leistungen für die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII als Darlehen Keine Notlagenhilfe durch den Leistungsempfänger Vererblichkeit von Sozialhilfeansprüchen Kostenprivilegierung des Sonderrechtsnachfolgers im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Notlagenhilfe kann nur durch Dritte, nicht durch den Leistungsempfänger als Darlehensnehmer erfolgen. 2. Zur Vererblichkeit von Leistungen der Pflege. 3. Bei der Rechtsnachfolge in Ansprüche aus der Sozialhilfe sind nur Sonderrechtsnachfolger kostenprivilegiert im Sinne von § 183 S. 2 SGG.

Der Anspruch auf Pflegegeld steht nur dem Leistungsberechtigten selber zu; die Pflegeperson hat nicht, wie eine Einrichtung im sozialhilferechtlichen Dreieck, einen eigenen Zahlungsanspruch aus dem Schuldbeitritt. Daher steht Pflegepersonen nach dem Wortlaut in § 19 Abs. 6 SGB XII ein Anspruch "soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Pflege geleistet hat". Der Anspruchsübergang begünstigt also Pflegepersonen, die mit tatsächlichen Unterstützungsleistungen die Folgen einer nicht rechtzeitigen Erbringung von Sozialhilfeleistungen getragen haben, diese werden durch erbrechtliche Konsequenzen nicht mehr benachteiligt.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. August 2015 wird zurückgewiesen.

II. III.