OLG Brandenburg - Urteil vom 02.12.2020
4 U 169/19
Normen:
ZPO § 148; BGB § 894; BGB § 242; BGB § 826; BGB § 830 Abs. 1; BGB § 840; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 2039;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 30.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 100/12

Anspruch auf Löschung einer für eine Erbengemeinschaft eingetragenen AuflassungsvormerkungMit einer Widerklage verfolgte SchadensersatzansprücheKeine Aussetzung eines Verfahrens wegen einer beim Bundesverfassungsgericht eingelegten VerfassungsbeschwerdeEinrede missbräuchlichen VerhaltensSittenwidriges Vorgehen in einer Zwangsvollstreckung

OLG Brandenburg, Urteil vom 02.12.2020 - Aktenzeichen 4 U 169/19

DRsp Nr. 2021/18610

Anspruch auf Löschung einer für eine Erbengemeinschaft eingetragenen Auflassungsvormerkung Mit einer Widerklage verfolgte Schadensersatzansprüche Keine Aussetzung eines Verfahrens wegen einer beim Bundesverfassungsgericht eingelegten Verfassungsbeschwerde Einrede missbräuchlichen Verhaltens Sittenwidriges Vorgehen in einer Zwangsvollstreckung

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30.12.2015 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage

a) wird der Kläger verurteilt, die im Grundbuch des Amtsgerichts Bernau bei Berlin, S... Blatt ... eingetragenen Grundstücke (Gemarkung S..., Flur ..., Flurstücke .../..., .../..., .../..., .../..., ... und ...) an die Beklagten in Erbengemeinschaft herauszugeben und die Auflassung dieser Grundstücke in notariell beurkundeter Form an die Beklagten in Erbengemeinschaft zu erklären und die Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch zu bewilligen, Zug um Zug gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 52.280,00 € oder der Bürgschaft einer deutschen Geschäftsbank in gleicher Höhe zugunsten des Klägers und Verzicht auf die Ansprüche der Beklagten aus den Beschlüssen des Amtsgerichts Strausberg im Versteigerungsverfahren mit dem Aktenzeichen 3 K 250/10 vom 07.02.2012 (Teilungsplan) und 14.06.2012;