SchlHOLG - Beschluss vom 30.10.2023
3 Wx 1/22
Normen:
BGB § 1371 Abs. 1; VertrGüterstG § 3; VertrGüterstG § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
ErbR 2024, 210
FamRZ 2024, 724
ZEV 2024, 521
Vorinstanzen:
AG Kiel, vom 28.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 VI 1196/16

Anspruch auf Teileinziehung eines ausgestellten Erbscheins und Erteilung eines neuen Erbscheins; Voraussetzungen eines Güterstandswechsels von verheirateten Ausländern nach einem Umzug in die Bundesrepublik

SchlHOLG, Beschluss vom 30.10.2023 - Aktenzeichen 3 Wx 1/22

DRsp Nr. 2024/6283

Anspruch auf Teileinziehung eines ausgestellten Erbscheins und Erteilung eines neuen Erbscheins; Voraussetzungen eines Güterstandswechsels von verheirateten Ausländern nach einem Umzug in die Bundesrepublik

Tenor

Auf die Beschwerde wird der unter dem 23.09.2020 unterschriebene und spätestens am 28.09.2023 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Kiel (Az. 1 VI 1196/16) abgeändert. Das Amtsgericht wird angewiesen,

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den Teilerbschein vom 09.12.2016 einzuziehen

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der Beschwerdeführerin einen Erbschein zu erteilen, der sie als Erbin zu 3/4 und die Beteiligte zu 2) als Erbin zu 1/4 ausweist.

Die Gerichtskosten haben die Beteiligten je zur Hälfte zu tragen. Zur Durchführung des Verfahrens notwendige Kosten der Beteiligten haben diese selbst zu tragen

Der Geschäftswert wird festgesetzt auf bis zu 125.000,00 €.

Normenkette:

BGB § 1371 Abs. 1; VertrGüterstG § 3; VertrGüterstG § 1 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2. a) b) 3.