OLG Hamm - Urteil vom 06.07.2021
10 U 99/19
Normen:
BGB § 2147; BGB § 2174; BGB § 2087 Abs. 1; BGB §§ 2249 ff.; BGB § 2180 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 29.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 240/17

Anspruch auf Vermächtniserfüllung und Rückabwicklung eines KaufvertragesVoraussetzungen eines NotfalltestamentsAusschlagung eines Vermächtnisses als empfangsbedürftige Willenserklärung

OLG Hamm, Urteil vom 06.07.2021 - Aktenzeichen 10 U 99/19

DRsp Nr. 2022/3459

Anspruch auf Vermächtniserfüllung und Rückabwicklung eines Kaufvertrages Voraussetzungen eines Notfalltestaments Ausschlagung eines Vermächtnisses als empfangsbedürftige Willenserklärung

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29.08.2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, das Vermächtnis aus der letztwilligen Verfügung der am 00.00.2012 verstorbenen Z A, geboren am 00.00.1960, zu erfüllen durch die Bewilligung und den Antrag der Übertragung des 1/2 Miteigentumsanteils des Beklagten, verzeichnet im Grundbuch von Hagen Blatt Bl01 des Amtsgerichts Hagen, auf den Kläger.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.