OLG Dresden - Urteil vom 01.07.2021
8 U 276/21
Normen:
BGB § 700 Abs. 1 S. 1; BGB § 488 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 1573
ZEV 2021, 604
ZEV 2021, 628
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 08.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 415/20

Anspruch aus einem PrämiensparkontoForm des Widerrufs einer DrittbegünstigungSchriftliche Erklärung des Versprechensempfängers gegenüber einer Bank

OLG Dresden, Urteil vom 01.07.2021 - Aktenzeichen 8 U 276/21

DRsp Nr. 2021/11474

Anspruch aus einem Prämiensparkonto Form des Widerrufs einer Drittbegünstigung Schriftliche Erklärung des Versprechensempfängers gegenüber einer Bank

Eine von der versprechenden Bank im Rahmen einer Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall vorformulierte Klausel, wonach ein Widerruf der Drittbegünstigung bezogen auf das Deckungsverhältnis nur durch eine (schriftliche) Erklärung des Versprechensempfängers gegenüber der Bank erfolgen kann, erweist sich weder als überraschend noch als unwirksam.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 08.01.2021 - 6 O 415/20 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 14.733,45 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 700 Abs. 1 S. 1; BGB § 488 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

A.

Die Klägerin, Tochter und Alleinerbin der am 11.06.2019 verstorbenen Erblasserin K...... S...... (Anlage K 2), begehrt von der beklagten ...... die Auszahlung eines Guthabens, das auf dem der Erblasserin gehörenden X...... zu einem Prämiensparkonto mit der Nr. ........... ausgewiesen ist.