1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 08.01.2021 -
2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 14.733,45 Euro festgesetzt.
A.
Die Klägerin, Tochter und Alleinerbin der am 11.06.2019 verstorbenen Erblasserin K...... S...... (Anlage K 2), begehrt von der beklagten ...... die Auszahlung eines Guthabens, das auf dem der Erblasserin gehörenden X...... zu einem Prämiensparkonto mit der Nr. ........... ausgewiesen ist.
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