OLG Saarbrücken - Beschluss vom 21.08.2024
5 W 46/24
Normen:
BGB § 1922 Abs. 1; BGB § 2142 Abs. 2;
Fundstellen:
ZEV 2024, 754
NJW-RR 2024, 1396
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 04.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 18 VI 1905/21

Anspruch der Tochter auf Erteilung eines Erbscheins mit ihr als volle Alleinerbin; Hilfsweise Erteilung eines Erbscheines, der ihre nachverstorbene Mutter als dessen alleinige Erbin des Erblasseers ausweist

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.08.2024 - Aktenzeichen 5 W 46/24

DRsp Nr. 2024/14279

Anspruch der Tochter auf Erteilung eines Erbscheins mit ihr als volle Alleinerbin; Hilfsweise Erteilung eines Erbscheines, der ihre nachverstorbene Mutter als dessen alleinige Erbin des Erblasseers ausweist

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken - Nachlassgericht - vom 4. Mai 2023 - 18 VI 1905/21 - aufgehoben. Die zur Erteilung des Erbscheins nach Maßgabe Hilfsantrages der Beteiligten zu 1) vom 16. September 2021, 24. Juni 2022 und 16. Dezember 2022 erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet. Das Nachlassgericht wird angewiesen, den mit dem Hilfsantrag vom 16. Dezember 2022 (Bl. 47 GA-I) beantragten Erbschein nach Eintritt der formellen Rechtskraft dieses Beschlusses zu erteilen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 755.000,- Euro &7625

Normenkette:

BGB § 1922 Abs. 1; BGB § 2142 Abs. 2;

Gründe

I.