OLG München - Urteil vom 06.12.2012
1 U 4005/12
Normen:
BGB § 811 Abs. 1 S. 1; BGB § 1922;
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 26.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 332/12

Anspruch des Patienten auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen

OLG München, Urteil vom 06.12.2012 - Aktenzeichen 1 U 4005/12

DRsp Nr. 2013/1299

Anspruch des Patienten auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen

1. Der Anspruch eines Patienten auf Einsicht in die Patientenunterlagen geht gem.§ 1922 BGB auf die Erben über. 2. Ein Patient hat auch einen Anspruch auf kurzfristige Überlassung von Präparaten, wenn ihm anderenfalls die ihm eingeräumte Überprüfung von möglichen ärztlichen Behandlungsfehlern verwehrt oder unzumutbar erschwert ist.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 26.09.2012, Az.: 21 O 332/12, wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts Deggendorf ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 811 Abs. 1 S. 1; BGB § 1922;

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Herausgabeansprüche von histologischen/zytologischen Präparaten geltend.

Der Kläger ist Witwer und Alleinerbe der verstorbenen Hildegard T. (im folgenden Patientin). Die Patientin war bei dem Gynäkologen Dr. S. in Behandlung. Der Gynäkologe führte im Sommer 2010 im Rahmen einer Krebsfolgeuntersuchung am Gebärmutterhals einen Abstrich durch und sandte das Material an die Beklagte zur Befundung. Die Untersuchung der Beklagten ergab keinen pathologischen Befund.

I. II.