Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 26.09.2012, Az.:
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts Deggendorf ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Herausgabeansprüche von histologischen/zytologischen Präparaten geltend.
Der Kläger ist Witwer und Alleinerbe der verstorbenen Hildegard T. (im folgenden Patientin). Die Patientin war bei dem Gynäkologen Dr. S. in Behandlung. Der Gynäkologe führte im Sommer 2010 im Rahmen einer Krebsfolgeuntersuchung am Gebärmutterhals einen Abstrich durch und sandte das Material an die Beklagte zur Befundung. Die Untersuchung der Beklagten ergab keinen pathologischen Befund.
I. II.
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|