1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 22.05.2024, Az.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
I.
Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin (im Folgenden: die Erbin) im Wege der Zwangsvollstreckung auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses in Anspruch.
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