OLG München - Beschluss vom 03.12.2024
33 W 1034/24 e
Normen:
BGB § 2314;
Vorinstanzen:
LG Memmingen, vom 22.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 1854/22

Anspruch des Pflichtteilberechtigten gegen die Erbin im Wege der Zwangsvollstreckung auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses

OLG München, Beschluss vom 03.12.2024 - Aktenzeichen 33 W 1034/24 e

DRsp Nr. 2024/15181

Anspruch des Pflichtteilberechtigten gegen die Erbin im Wege der Zwangsvollstreckung auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses

1. Das notarielle Nachlassverzeichnis ist eine Tatsachenbescheinigung des Notars über seine Ermittlungen und Wahrnehmungen. Sie wird durch Errichtung einer öffentlichen Zeugnisurkunde über die vom Notar festgestellten Tatsachen errichtet; eine Verlesung findet nicht statt. Der Pflichtteilsberechtigte hat an einer Anwesenheit bei diesem Vorgang grundsätzlich kein Interesse. 2. Das Zuziehungsrecht des Pflichtteilsberechtigten bei der Aufnahme des amtlichen Verzeichnisses durch einen Notar besteht nicht bei einzelnen notariellen Ermittlungshandlungen. 3. Der Pflichtteilsberechtigte hat grundsätzlich keinen Anspruch, die vom Notar im Rahmen der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses auszuwertenden Unterlagen einzusehen.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 22.05.2024, Az. 22 O 1854/22, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

BGB § 2314;

Gründe

I.

Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin (im Folgenden: die Erbin) im Wege der Zwangsvollstreckung auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses in Anspruch.