OLG Saarbrücken - Beschluss vom 03.11.2021
5 W 58/21
Normen:
GBO § 12 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 07.09.2021

Anspruch eines Miterben auf Auskunft zum Inhalt von GrundaktenEinsichtsrecht in das Grundbuch von früheren Immobilien eines ErblassersDarlegung eines berechtigten Interesses an der begehrten EinsichtMöglichkeit von Ausgleichsansprüchen

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 03.11.2021 - Aktenzeichen 5 W 58/21

DRsp Nr. 2022/971

Anspruch eines Miterben auf Auskunft zum Inhalt von Grundakten Einsichtsrecht in das Grundbuch von früheren Immobilien eines Erblassers Darlegung eines berechtigten Interesses an der begehrten Einsicht Möglichkeit von Ausgleichsansprüchen

Beschränkt sich der Vortrag eines Miterben auf den rechtlichen Hinweis, dass zur Klärung von Ausgleichspflichten nach § 2055 ff. BGB ein umfassendes Einsichtsrecht in das Grundbuch auch von früheren Immobilien des Erblassers bestehe, reicht dies zur Darlegung eines berechtigten Interesses an der begehrten Einsicht nicht aus.

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken - Grundbuchamt - vom 7. September 2021 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

GBO § 12 Abs. 3;

Gründe:

I.