OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.12.2020
3 W 115/20
Normen:
BeurkG § 34;
Fundstellen:
FGPrax 2021, 25
NJW-RR 2021, 328
ZEV 2021, 177
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde/Spree, vom 14.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 21 IV 76/02

Anspruch eines Notars auf amtliche Inverwahrungnahme der Rücktrittserklärung zu einem Erbvertrag

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.12.2020 - Aktenzeichen 3 W 115/20

DRsp Nr. 2021/2123

Anspruch eines Notars auf amtliche Inverwahrungnahme der Rücktrittserklärung zu einem Erbvertrag

Der Rücktritt von einem Erbvertrag ist nicht in die amtliche Verwahrung zu nehmen.

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom 14.09.2020, Az. 21 IV 76/02, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

BeurkG § 34;

Gründe:

I.

Der Antragsteller, ein Notar, begehrt die Aufnahme einer notariell beurkundeten Rücktrittserklärung von einem Erbvertrag in die amtliche Verwahrung. Das Amtsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, § 34 BeurkG sei auf solche Rücktrittserklärungen nicht anwendbar.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.

II.

1.

Die Beschwerde des Notars gegen die Ablehnung der amtlichen Verwahrung der Rücktrittserklärung ist zulässig. Der nach § 34 BeurkG abliefernde Notar hat ein eigenes Beschwerderecht bei der Verweigerung der Annahme (BeckOK FamFG/Schlögel, 36. Ed. 1.10.2020, FamFG § 346 Rn. 14).

2.

Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Rücktritt von einem Erbvertrag ist nicht in die amtliche Verwahrung zu nehmen, wie das Amtsgericht mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt hat.